Lassen Sie sich den energetischen Zustand Ihres Hauses ermitteln-
vom Dach bis zur Heizung
Der Energieausweis informiert über die Energieeffizienz eines Gebäudes und die möglichen energetischen Modernisierungsmaßnahmen.
Durch ein höheres Bewusstsein für ökologische Zusammenhänge rückt die Frage nach der Energiebilanz der Immobilien immer mehr in den Mittelpunkt.
Wie „sparsam“ ist eigentlich ein Haus? Ist der Energieverbrauch meines Eigenheims noch zeitgemäß und konform mit den rechtlichen Bestimmungen? Was muss ich bei einem Neubau beachten und wie saniere ich meine Bestandsimmobilie so, dass sie auch energieeffizient ist? Solche Fragen stellen sich viele Bauherren, Hausbesitzer oder etwa Käufer von Altbauten nicht nur mit dem Gedanken an die Kostenspirale bei der Energieversorgung.
Auf lange Sicht stehen hierbei unter anderem die Attraktivität und Wertbeständigkeit einer Immobilie in Frage. Das ist vor allem dann von entscheidender Bedeutung, wenn es um Vermietung, Verkauf oder Verpachtung eines Objektes geht. Der Gesetzgeber schreibt hier seit 2008/09 einen so genannten Energieausweis vor, der verpflichtend vorgelegt werden muss.
Als erfahrene Energieberater mit Spezialisierung auf die Gebäudeenergieberatung sind wir zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäuden berechtigt, entsprechende Nachweise zu erbringen. plus-funkt-energie bietet hierbei aussagekräftig und zuverlässig eine genaue Datenerhebung zu dem energetischen Zustand Ihrer Immobilie und eine präzise technische Analyse aller relevanten Parameter. Im Rahmen unserer Expertisen geben wir den Eigentümern darüber hinaus wertvolle Orientierungshilfen bei der energetischen Sanierung von Gebäuden, indem wir zum Beispiel Mängel „sichtbar“ machen und mit unseren Hinweisen und beratenden Leistungen Möglichkeiten einer energetischen Modernisierung aufzeigen können.
So erhalten Eigentümer mit einem Energieausweis nicht nur verlässliche Daten an die Hand, sondern auch das Wissen darum, mit welchen wirtschaftlichen Mitteln die gewünschte Optimierung der Energiebilanz einer Immobilie gewährleistet werden kann.
70 % des Gebäudebestands sind mit niedrigem energetischem Standard gebaut.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, diesen Zustand bis 2050 zu verbessern und einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Zur Unterstützung dieses Vorhabens wurde die Einführung des Energieausweises beschlossen. Ein weiterer positiver Aspekt ist die Schaffung einer höheren Markttransparenz im Immobiliensektor.
Die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 14)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist seit 2007 eine wichtige Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden. Am 1. Mai 2014 ist die Novellierung EnEV 2014 in Kraft getreten. Sie setzt die EU Gebäuderichtlinie von 2010 (Richtlinie 2010/31/EU) um. Die EnEV 2014 verschärft den Energiestandard für Neubauten ab 2016 und fordert die Nachrüstung im Bestand. Das Gebäude muss vorgegebene Werte bei Primärenergiebedarf, Wärmeschutz, Hitzeschutz, Luftdichtigkeit und Luftwechsel aufweisen. Diese Verordnung soll dazu beitragen den Energieverbrauch im Gebäudesektor (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung) zu senken. Die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zur EnEV 2009 sind:
Neubauten
- Verringerung des Jahres-Primärenergiebedarfs der neu gebauten Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 %
- Verbesserung der Wärmedämmung der Gebäudehülle um 20 % (Wärmedurchgangskoeffizient).
- Ab 2019 gilt für alle öffentlichen Gebäude und ab 2021 für alle Neubauten der von der EU geforderte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Nach der EU-Gebäuderichtlinie 2010 ist ein Niedrigstenergiegebäude ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.
Bestehende Gebäude
- Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 01. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhauseigentümer. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hauseigentümer diesen innerhalb von zwei Jahren austauschen.
- Oberste Geschossdecken müssen bis Ende 2015 gedämmt werden, wenn sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen.
Details zu den Berechnungsgrundlagen
Es wird unterschieden zwischen einem bedarfs- und einem verbrauchsbasierten Energieausweis.
Beim Bedarfsausweis wird der Energiebedarf eines Gebäudes über die Analyse der Bausubstanz sowie der Heizungs- und Klimaanlagen ermittelt. Er bildet den Jahres-Primärenergie- und Heizenergiebedarf für u.a. Heizung, Warmwasserbereitung, bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung, unabhängig von den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner ab.
Der Verbrauchsausweis gibt den gemittelten tatsächlichen Energieverbrauch der drei vorangegangenen Kalenderjahre an und wird lediglich um witterungsbedingte Einflüsse bereinigt. Hier spiegeln sich vor allem die Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner wider. Über die energetische Qualität des Gebäudes und der Anlagen sagt er wenig aus.
Bei Energieausweisen für Bestandsgebäude besteht Wahlfreiheit, ob der berechnete Energiebedarf oder der tatsächliche Energieverbrauch herangezogen wird.